Google Analytics im Newsletter – 15.000 Streitwert
Das LG Wiesbaden (LG Wiesbaden, Beschluss vom 14.5.2020 – 8 O 94/19) hat entschieden, dass der Streitwert für eine nicht rechtmäßige Verwendung von Google Analytics 15.000 € beträgt.
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte E-Mails von Kunden in seinen Newsletter-Versand (ohne Einwilligung) eingebunden. Dieser Newsletter trackte die Daten der Kunden mit einem Tracking-Pixel Verfahren. Dabei werden Nutzerdaten an die Google-Server in den USA übermittelt. Die Übermittlung in die USA spielt allederings nicht die entscheidende Rolle, da in jedem Fall eine Einwilligung der Nutzer in das Tracking durch ein Pixel-Verfahren notwendig ist. Diese Einwilligung der Nutzer lag nicht vor.
Unabhängig von der Anonymisierung der IP durch Google ist eine Einwilligung in das Tracking von Google Analytics durch den Nutzer notwendig. Hierbei muss die der Nutzer im Vorfeld transparent über die Datenverarbeitung informiert werden, was im Fall von Google beinahe nicht möglich ist. Das “Schrems II”-Urteil des EuGH (unser Report hier) bringt diese Verabreitung langsam an seine Grenzen.
Für diejenigen Unternehmen, die eine Umstellung erwägen können wir folgende Alternativen empfehlen:
- serverseitiges Tracken der Metadaten in der eigenen Umgebung
- Mamoto (auf eigenen Servern)
- e-Tracker Analytics: Dieses deute Unternehmen würde als reiner ext. Dienstleister in den genuss der Privillegierung des Art. 28 DSGVO kommen. Das Anonymisierungs- und Löschverfahren wurde von der hamburgischen Datenschutzaufsicht wohl gebilligt.
KI Verordnung Teil 3: Hochrisiko-KI am Beispiel Radiologie
Hochrisiko-KI-Systeme sind nach Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz...
KI-Verordnung Teil 2: Verbotene KI-Praktiken
Verbotene KI-Praktiken gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 Die Verordnung (EU) 2024/1689 definiert...
Gesetzesvorschlag zur Anpassung des UWG durch Bundesrat
Der Gesetzesvorschlag des Bundesrates (Drucksache 20/11879) bezieht sich auf Änderungen im Gesetz...