Corona Pandemie: Gesundheitsdaten von Arbeitnehmern
Der LfDI Baden-Würtemberg hat ein FAQ für Arbeitnehmer herausgegeben, in dem Handlungsanweisungen bezüglich des datenschutzrechtlichen Umgangs mit den Infektionen oder Quarantänen von Mitarbeiter gegeben werden.
Im Schwerpunkt werden folgende Informationen gegeben:
- Zum Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorge darf der Arbeitgeber Daten über den Aufenthalt seiner Mitarbeiter in einem Risikogebiet erheben und verarbeiten
- Der Arbeitgeber darf im Fall einer Infektion eines Mitarbeiters den Namen nicht ohne Weiteres bekanntgeben. Zumeist wird es reichen, Kontaktpersonen mitzuteilen, dass Sie sich in Quarantäne begeben sollen. Ist dies ausnahmsweise nicht ausreichend, so muss der Arbeitgeber Kontakt mit den Gesundheitsbehörden aufnehmen und um deren Entscheidung ersuchen.
- Anfragen der Gesundheitsbehörde: Gesundheitsdaten von Mitarbeitern (bspw. zur Frage nach dem Aufenthalt oder Infektionen) dürfen erteilt werden. Als Rechtsgrundlage dienen § 16, Abs. 1 und Abs. 2 IfSG (Infektionsschutzgesetz)
- Krankenhäuser und Ärzte haben die Pflicht nach § 9 Abs. 1 IfSG eine namentliche Meldung an die Behörde zu erstatten.
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