Corona Pandemie: Gesundheitsdaten von Arbeitnehmern
Der LfDI Baden-Würtemberg hat ein FAQ für Arbeitnehmer herausgegeben, in dem Handlungsanweisungen bezüglich des datenschutzrechtlichen Umgangs mit den Infektionen oder Quarantänen von Mitarbeiter gegeben werden.
Im Schwerpunkt werden folgende Informationen gegeben:
- Zum Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorge darf der Arbeitgeber Daten über den Aufenthalt seiner Mitarbeiter in einem Risikogebiet erheben und verarbeiten
- Der Arbeitgeber darf im Fall einer Infektion eines Mitarbeiters den Namen nicht ohne Weiteres bekanntgeben. Zumeist wird es reichen, Kontaktpersonen mitzuteilen, dass Sie sich in Quarantäne begeben sollen. Ist dies ausnahmsweise nicht ausreichend, so muss der Arbeitgeber Kontakt mit den Gesundheitsbehörden aufnehmen und um deren Entscheidung ersuchen.
- Anfragen der Gesundheitsbehörde: Gesundheitsdaten von Mitarbeitern (bspw. zur Frage nach dem Aufenthalt oder Infektionen) dürfen erteilt werden. Als Rechtsgrundlage dienen § 16, Abs. 1 und Abs. 2 IfSG (Infektionsschutzgesetz)
- Krankenhäuser und Ärzte haben die Pflicht nach § 9 Abs. 1 IfSG eine namentliche Meldung an die Behörde zu erstatten.
Weitere News
EuGH – Irrtümliche Weitergabe von Daten und Beweislast im Datenschutz
Urteil des EuGH C-300/21 vom 25.01.2024 - MediaMarktSaturn Der EuGH hat in seinem Urteil vom 4....
EuGH in “Deutsche Wohnen” – Unternehmen haften – aber nicht ohne Verschulden
Der Hintergrund des Falls, der zum Urteil des EuGH in der Sache C-807/21 führte, betrifft das...
EuGH zum Schadensersatz im Datenschutz
EuGH, Urteil vom 4.5.2023 – C-300/21 eines der wichtigsten Urteile dieses Jahres wurde vom...