LAG Köln: Private Nutzung Internet und E-Mail von Arbeitnehmern
Das LAG Köln hat in seinem Urteil vom 7.2.2020 – 4 Sa 329/19 die private Nutzung von Internet und E-Mail vor dem Hintergrund einer außerordentlichen Kündigung besprochen. Im vorliegenden Fall war dem Arbeitgeber bei der stichprobeanartigen Kontrolle des Internet-Verlaufs und des E-Mail Eingangs eine massive und exzessive pribvate Nutzung aufgefallen. Dies ist allgemein als ausserordentlicher Kündigungsgrund anerkannt. Vorrausetzung ist natürlich, dass die private Nutzung dieser Zugänge vom Arbeitgeber ausgeschlossen wird.
Es ist festzuhalten, dass die Einsicht der Nutzung der Verlaufsdaten der Internet-Browser und der E-Mails sowie deren Auswertung durchaus gemäß § 26 Abs. 1 BDSG zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sein kann und diese keinem Verwertungsverbot unterliegt, wenn eine außerordentliche Kündigung im Raum steht. Eine Anwesenheit des Mitarbeiters bei der Auswertung ist nicht als “milderes Mittel” vozugswürdig. Der Arbeitnehmer könne, so das LAG, im Kündigungsschutzverfahren seine Rechte wahrnehmen.
Das LAG hat gab auch zwei weitere praxisrelevante Anmerkungen:
- Die Einwilligung in eine Auswertung der private Nutzung von Internet und E-Mail war im beschriebenen Fall nicht möglich, da diese besonders transparent und umfänglich den Überwachungszustand erklären müsste. Dies ist kaum möglich. Ebenso ist das Problem der Freiwilligkeit einer solchen Erklärung zu benennen.
- Kenntnisnahme :Die Überwachung verlief nicht verdeckt, da der Mitarbeiter von dieser Maßnahme wußte und auch durch den Arbeitgeber über diese belehrt wurde (“Die Berufungskammer geht daher davon aus, dass insofern eine offene Speicherung von personenbezogenen Dateien auf dem dienstlichen Laptop des Kl. erfolgte. Hinzu kommt, dass der Kl. aus § 2 Abs. 3 der Vereinbarung v. 23.11.2017 entnehmen kann, dass die Bekl. eine Überprüfung und Auswertung vornimmt, was denklogisch deren vorherige Speicherung voraussetzt…LAG Köln, Urteil vom 7.2.2020 – 4 Sa 329/19, Rn. 136). Hiermit unterstriecht das LAG die Wichtigkeit der transparenten Information über die Datenverarbeitung an den Mitarbeiter.
Überwachungsmaßnahmen, die eine Überwachung von Mitarbeitern gestatten, sind im Vorfeld sogfältig zu prüfen und dokumententieren.Weiterhin ist immer darauf zu achten, dass die Mitarbeiter über die Maßnahme informiert werden. Kontrollen sollten nicht dauerhaft, sondern als Stichprobe erfolgen. Eine Einwilligung ist ein schwieriges Thema, welches ebenfalls mit juristischer Hilfe abgewogen werden muss.
Link zum Urteil des LAG Köln
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