Streitwert bei Auskunftsansprüchen
Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO müssen innerhalb eines Monats beschieden werden. geschieht dies nicht, so kann der Verantwortliche nach Art. 83 DGVO bußgeldpflichtig sein. Um ein solches zu veranlassen, kann der Betroffene einen Verstoß im Rahmen einer Beschwerde gegenüber der Datenschutzbehörde geltend machen.
Dem Betroffenen steht es aber auch frei, wenn ihm durch die unterlassene Information ein Schaden (materiell oder immateriell) entstanden sein sollte, diesen geltend zu machen. Weiterhin kann der Betroffene aber auch die Auskunft gerichtlich durzusetzen versuchen. In diesem Fall stellt sich die Frage, wie hoch der Streitwert für eine solche Klage bemessen werden würde. Dieser Streitwert entscheidet über die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten. Er ist aber auch notwendig um einzuordnen, ob das Amtsgericht (AG) oder Landgericht (LG) für eine solche Klage zuständig ist. Hier ist die Grenze gem. § 23 Nr. 1 GVG 5000 €. Ab dieser Summer (also einem Streitwert von 5001 €) eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte im ersten Rechtszug gegeben wäre.
In der Rechtsprechung bildet sich immer mehr eine Grenze von exakt 5000 € heraus. So gab es in den Jahren 2019 und 2020 bereits 4 Urteile/Beschlüsse vom OLG Köln (u.a. U. v. 26.7.2019 – 20 U 75/18, OLG Köln B. v. 3.9.2019 – 20 W 10/18 ) in denen der Streitwert mit 5000€ bemessen wurde. 6000 € sahen das LG Heidelberg und Dresden als Streitwerte an. Höhere Summen wurden auch beobachtet (LG München U. v. 6.4.2020 – 3 O 909/19 358.466,- EUR). Hier handelt es sich jedoch um gesondert zu betrachtende EInzelfälle. Das LG München I sah in einem anderen Fall ebenfalls 5000 € als angemessenen Streitwert ( B. v. 22.1.2018 –29 O 8286/17)
Eine pauschale Einteilung verbittet sich zwar, da der Streitwert je nach Einzelfall variieren kann. Allerdings scheint in einigen LG-Bezirken 5000 €, und somit die Zuständigkeit der AG, ein guter Anhaltspunkt zu sein.
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