Folgende Regeln gelten ab dem 24.11.2021
In Unternehmen, bei denen “physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können” gilt die 3G Regel. Es dürfen somit nur geimpfte, genesene oder getestete Personen die Arbeitsstätte betreten.
Geimpfte / Genesene Arbeitnehmer
Hierzu muss der Arbeitnehmer eine Impfbescheinigung (bspw. ein Zertifikat) mit sich führen und zur Kontrolle verfügbar halten. Neu ist, dass der Arbeitnehmer dieses auch beim Arbeitgeber “hinterlegen” darf (§ 28b Abs. 1).
Nicht geimpfte Arbeitnehmer
Nicht geimpfte MA dürfen die Arbeitsstätte nur betreten, wenn sie:
- einen PCR Test vorlegen, der nicht länger als 48h alt ist oder
- einen “Schnelltest” vorweisen, der
- unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme durch ein Testangebot des Arbeitgebers „zur Erlangung eines Nachweises“ durchgeführt wurde (§ 28b Abs. 1 Nr. 1 IfSchG). Ein Anspruch der Beschäftigten, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner Testangebotspflicht gemäß § 4 SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung Testungen anbietet, die die Anforderungen des § 28b Abs.1 IFSG erfüllen, besteht nicht. Dem Arbeitgeber ist weiterhin freigestellt, in welcher Form er diese Testungen anbieten.
- durch den Arbeitgeber oder von ihm beauftragte Personen, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen, erfolgt und dokumentiert wurde,
- oder von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde (=Schnelltestzentrum) (nicht älter als 24h)
- um ein Impfangebot des Arbeitgebers in Anspruch zu nehmen, oder sich testen zu lassen.
Kontrollpflicht des Arbeitgebers:
Der Arbeitgeber muss die Vorgaben des IfSchG kontrollieren und dokumentieren (§ 28b Abs. 3 IfSchG). Der Mitarbeiter ist zur Mitwirkung bei der Kontrolle verpflichtet. Somit besteht eine praktische Offenlegungspflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber.
Datenverarbeitung durch den Arbeitgeber:
Alle Arbeitgeber sind verpflichtet nach § § 28b Abs. 3 IfSchG den Impfstatus des Mitarbeiters zu kontrollieren und zu dokumentieren. Hierbei werden dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt den Impfstatus “mit sich zu führen” und bei Verlangen vorzuzeigen oder zu hinterlegen. Entscheidet sich der Arbeitgeber zur Hinterlegung, entfällt die Mitführungs- und Ausweispflicht.
Um dem Grundsatz der Datenminimierung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO zu genügen, reicht es aus, am jeweiligen Kontrolltag den Vor- und Zunamen der Beschäftigten auf einer Liste „abzuhaken“, wenn der jeweilige Nachweis durch den Beschäftigten erbracht worden ist.
Soweit es dazu erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten wie den Namen und das Vorliegen eines gültigen 3G-Nachweises inkl. der Gültigkeitsdauer abfragen und dokumentieren. Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck, als dem der Kontrolle zum Betreten der Arbeitsstätte, ist nicht zulässig. Verstößt der Arbeitgeber gegen die Datenschutz-Grundverordnung können ihm Bußgelder und Schadensersatz drohen.
Damit ist eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage gem. § 26 Abs. 1 BDSG gegeben.
Die Erhebung sollte datensparsam erfolgen (Art. 5 DSGVO) und wo möglich nur den Status erfassen (2G bspw.). Auch eine Hinterlegung, das bedeutet die Speicherung und Verarbeitung des Status zur Vereinfachung zukünftiger Abfragen, kann vom Arbeitgeber verlangt werden. Hier müssen allerdings gem. § 22 BDSG technisch organisatorischen Maßnahmen zur Speicherung sensibler Gesundheitsdaten vorgenommen werden. Eine Klärung im Einzelfall ist hier notwendig. So sollte der Status bspw. verschlüsselt gespeichert werden und nur einer beauftragten Person zur Verfügung stehen, die mit der Kontrolle beauftragt ist (Beschränkung des Zugriffs).
Eine Speicherung von Daten in einer Cloud, die eine Drittland-Verarbeitung darstellen würde (bspw. Microsoft), wäre an dieser Stelle nicht zu empfehlen und würde aufgrund der Kritikalität der Daten, wohl nicht datenschutzkonform darstellbar sein. Aber auch hier müsste der Einzelfall geprüft werden.
Die Daten sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen.
Sonderregelungen für Einrichtungen gem.§ 23 IfschG
Für Einrichtungen des § 23 IfSchG (Krankenhäuser, Arztpraxen, Gesundheitseinrichtungen, Pflegedienste) gelten weitergehenden Bestimmungen.
Unklar ist, wie die 3G-Regeln in diesen Einrichtungen auszulegen sind. Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher müssen „getestete Personen“ sein. Diese Testpflicht mit gilt grundsätzlich auch für immunisierte Beschäftigte. Somit müssten Mitarbeiter, nach dem Gesetzeswortlaut, täglich einen Antigentest durchführen, der durch eine 2x wöchentlich stattfindenden PCR-Test ersetzt werden kann. Die Regelung erscheint widersinnig, zumal im Betrieb eines bspw. Krankenhauses kaum umsetzbar
Zumindest in NRW gibt es hier durch einen Erlass des Ministeriums für Arbeit und Gesundheit ein wenig Klarheit:
Begleitpersonen sind keine „Besucher“ im Sinne der Regelung und somit wie Patienten zu behandeln. Es gelten somit für Begleitpersonen die Test- und Hygieneanforderungen, die auch an Patienten gestellt werden.
Eine 2x wöchentliche Testung durch Selbsttest in Eigenanwendung ist, entgegen dem Wortlaut des § 28b IfSchG, für geimpfte Mitarbeiter ausreichend.
(Quelle: Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 24.11.2021)
Eine Klärung dieser Fragestellung auf Bundesebene steht aus.
In diesen Einrichtungen darf der Arbeitgeber auch spezifische Gesundheitsdaten (Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)) speichern und Verarbeiten. Ungeachtet dessen, muss jeder Mitarbeiter jederzeit seinen Status auf Verlangen nachweisen können.
Home-Office Ermöglichung:
Dort wo es nicht zwingend unmöglich ist, soll der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern das Recht einräumen von zu Hause zu arbeiten (Home-Office).
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