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Das Aus für Googles Schriftarten?

Das Landgericht München hat 20. Januar 2022 entschieden, dass der Einsatz von Google Fonts durch einen Websitenbetreiber ohne das zuvor eingeholte Einverständnis eines Besuchers einen Verstoß gegen die DSGVO darstellten kann.[1]

Was dieses Urteil genau für Websitenbetreiber*innen bedeutet und was künftig zu beachten ist, soll hier erläutert werden.

I Worum geht es?

Das LG München hat der Kläger einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB analog zugesprochen, da die unerlaubte Weitergabe der dynamischen IP-Adresse des Klägers durch die Beklagte an Google eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB darstellt.

Die Begründung, inwiefern Weitergabe der dynamischen IP-Adresse erfolgte und warum dies unerlaubt war, soll im folgenden skizziert werden, um zu zeigen, wie man es in Zukunft besser nicht handhaben sollte.

II Was steckt dahinter?

Relevant für das Urteil sind zwei Dinge. Erstens: Wie Google Fonts funktioniert und was es mit der dynamischen Einbindung der IP-Adresse auf sich hat. Und Zweitens: Unter welchen Bedingungen ein Rechtsgrund für die Weitergabe von personenbezogenen Daten besteht und somit legal ist, und wann nicht.

II.1. Google Fonts & dynamische Einbindung der IP-Adresse

Google Fonts ist ein Dienst von Google LLC. Es handelt sich um ein interaktives Verzeichnis, mit welchem verschieden Schriftarten auf der eigenen Website angeboten werden können.

Hierbei bietet Google Fonts zwei verschiedene Arten an, wie die Schriftarten auf einer Website eingebunden werden können – dynamisch oder statisch.

Beim statischen Verfahren wird der Font heruntergeladen und lokal in die  Website eingebunden. Da für den Nutzer der Website so keine Verbindung zu Googles Server aufgebaut wird, werden hier auch keine IP-Adressen an Google übertragen. Diese Variante ist somit datenschutzrechtlich unbedenklich.

Beim der dynamischen Variante baut sich bei Besuch der Website eine Verbindung zwischen Websitebesucher und Google auf, um die Schriftart herunterzuladen. Dabei wird die IP-Adresse des Nutzers an Google LLC übermittelt.

II.2. Kein Rechtsgrund (berechtigtes Interesse)

Da eine IP-Adresse ein personenbezogenes Datum darstellt und eine Übermittlung durch einen Webseitenbetreiber eine Verarbeitung i.S.d. DSGVO darstellt, benötigt eine solche Übermittlung einen Rechtsgrund.

Dieser könnte sich aus einem der Gründe in Art. 6 Abs 1 DSGVO ergeben.

Wenn eine Einwilligung nach Art. 6 Abs 1 lit. a DSGVO vorliegt, kann dies ein Rechtsgrund darstellen. Im Fall, welches dem LG München vorlag, wurde die Einwilligung jedoch nicht eingeholt.

Die Art. 6 Abs 1 lit. b-e DSGVO scheinen fernliegend. Es bleibt als mögliche Rechtsgrundlage noch das berechtigte Interesse des Websitenbetreibers gem. Art. 6 Abs 1 lit. f DSGVO. Jedoch liegt dieses gerade, anders als die Beklagte hier behauptete, nicht vor, „denn Google Fonts kann durch die Beklagte auch genutzt werden, ohne dass beim Aufruf der Webseite eine Verbindung zu einem Google-Server hergestellt wird und eine Übertragung der IP-Adresse der Webseitennutzer an Google stattfinde[t]“[2].

III Fazit

Es zeigt sich hier, dass wenn man als Websitenbetreiber auf Nummer sicher gehen möchte, man mit dem statischen Einbinden von Google Fonts auf der Sicheren Seite ist. Sollte dennoch ein dynamisches Einbinden gewünscht sein, so ist unbedingt darauf zu achten, dass eine Einwilligung wirksam eingeholt wird, da sie die einzige Rechtsgrundlage darstellt, die hier greifen könnte.

[1] LG München I Endurteil v. 20.1.2022 – 3 O 17493/20, BeckRS 2022, 612

[2] Ebenda.