Einem Thema, welches zunächst einmal nichts mit den Datenschutz zu tun haben scheint, hat sich der EuGH in seinem Urteil (EuGH; Urt. v. 24.11.2022 – Az.: C-358/21) gewidmet.
Fall
In diesem Verfahren hatte der europäische Gerichtshof darüber zu entscheiden, ob allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann wirksam in einen Vertrag eingebunden wären, wenn diese nur über einen Hyperlink auf der Web Page einsehbar sind.
Konkret ging es darum, dass ein Vertrag zwischen zwei Unternehmen (Tilman und Unilever) den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Unilever unterliegen sollte. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Unilever waren nur auf deren Homepage über einen Hyperlink erreichbar. In den AGB von Unilever war festgelegt, dass der Vertrag englischem Recht unterliege. Es geht also im vorliegenden Fall um eine Gerichtsstandsklausel, in der auch Internationales Privatrecht eine Rolle spielt (für Spezialisten: Lugano II-Abkommen in Verbindung mit der Brüssel-I-VO).
Grundsätze der AGB-Einbeziehung
In der vorliegenden Frage kommt es darauf an, ob eine Willenserklärung klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist. Dies ist Voraussetzung für eine wirksame ein Beziehung nach der Brüssel I VO. Nach ständiger Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs genügt hierzu, „wenn diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite des Vertrags abgedruckt sind und wenn dieser ausdrücklich auf die genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nimmt oder wenn die Parteien im Text ihres Vertrags auf ein Angebot Bezug genommen haben, das seinerseits ausdrücklich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist, sofern diesem deutlichen Hinweis von einer Partei bei Anwendung der normalen Sorgfalt nachgegangen werden kann und feststeht, dass die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Partei tatsächlich zugegangen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 1976, Estasis Saloti di Colzani, 24/76, EU:C:1976:177, Rn. 10 und 12)” (EuGH, Urt. v. 24.11.2022, Rn. 40). Eine reine Erwähnung der AGB in einer Rechnung, genügt dem nicht, wenn ein Vertrag nur mündlich geschlossen wurde (Urteil vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C‑322/14, EU:C:2015:334, Rn. 32).
AGB im elektronischen Rechtsverkehr müssen weder unterzeichnet werden, noch bedarf es eines Nachweises, dass diese gespeichert wurden. Diese Grundsätze hat der europäische Recht Gerichtshof aufgestellt, um den elektronischen Verkehr zu erleichtern und zu ermöglichen. Reicht es im elektronischen Verkehr, wenn Informationen auf dem Bildschirm sichtbar gemacht werden. „Damit die elektronische Übermittlung dieselben Garantien, insbesondere im Beweisbereich, bieten kann, genügt es, dass es „möglich“ ist, die Informationen vor Vertragsschluss zu speichern und auszudrucken” (Urteil vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C‑322/14, EU:C:2015:334, Rn. 36).
Urteil des EuGh
Diese Grundsätze hat der Europäische Gerichtshof im vorliegenden Fall angewandt. Solange ausdrücklich auf das vorliegen von AGB auch auf einer Webseite hingewiesen wird, können diese nach den Grundsätzen für den elektronischen Rechtsverkehr wirksam einbezogen werden. „Da die bloße Möglichkeit, vor Abschluss des Vertrags Allgemeine Geschäftsbedingungen zu speichern und auszudrucken, ausreicht, um den Formerfordernissen zu genügen, kommt es zudem nicht darauf an, ob die übermittelten Informationen von dem betreffenden Unternehmen „erteilt“ oder dem Vertragspartner „zugegangen“ sind (EuGH, Urt. v. 24.11.2022, Rn. 53).
Übertrag auf das DS-Recht
Da Unternehmen und deren Daten keine personenbezogenen Daten im Sinne der DSGV oh sind, könnte dieses Urteil unmittelbar auch auf Datenschutz Erklärungen im B2B Bereich angewandt werden. Es könnte gerade im Fall einer reinen Kundenakquise von Unternehmens Daten hilfreich sein. Datenschutzrechtliche Vorschriften in den allgemeinen Geschäftsbedingungen reichen im B2B Bereich aus. In die Verträge sollte eine Klausel mit aufgenommen werden, die ausdrücklich auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Ort, an dem diese zu finden sind hinweist (beispielsweise einfacher Link auf der Homepage www.xyz.com/agb)
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