Viele Menschen kennen das leidliche Problem: Der Geldbeutel ist verschwunden, die Bankkarten müssen so schnell wie möglich gesperrt werden. Wenn dann auch noch Geld abgehoben wurde, muss Anzeige bei der Polizei erhoben werden. Die Polizei wird sich dann in der Regel an die bank wenden, um herauszufinden, von welchem Geldautomaten das Geld abgehoben wurde. Oftmals lässt sich der unbefugten Auszahlung eine Person zuordnen, was mithilfe der am Bankautomat installierten kleinen Kamera geschieht.[1]

‚Normale‘ Unternehmen müssen eine Vielzahl von Regelungen beachten, ehe sie –wenn überhaupt – eine Videoüberwachungsanlage installieren und in Betrieb nehmen dürfen. Wie sieht das bei Banken und deren Geldautomaten aus?

I Was ist problematisch?

Bei Jeder Videoüberwachung müssen neben anderen Dingen, die hier nicht behandelt werden sollen, eine Rechtsgrundlage vorliegen sowie Transparenzanforderungen und Hinweisbeschilderung.

II.1. Rechtsgrundlage

Welche Rechtsgrundlage könnte es für eine Videoüberwachung geben?

Als Rechtsgrundlage erscheint die Einwilligung nach Art. 6 I 1 lit a DSGVO fernliegend, alleine schon, weil man keine Informierte Entscheidung treffen kann.

Sinnvoller erscheint das berechtigte Interesse der Bank gem. Art. 6 I 1 lit. f DS-GVO heranzuziehen. Hierbei müssen berechtigte Interessen gewahrt werden, die Videoüberwachung muss erforderlich sein und auch eine Interessenabwägung mit den Rechten und Freiheiten der gefilmten Personen muss zugunsten der Bank ausfallen.

Während hier ‚normale‘ Unternehmen öfter größere Schwierigkeiten bekommen könnten[2], einen oder mehrere dieser Punkte zu erfüllen, so wird man bei Banken generell den legitimen Zweck in der Verbrechensprävention, Verbrechensaufklärung, der Prävention und Aufklärung von missbräuchlichem kartenverhalten sowie Schutz vor Vandalismus und damit einhergehende Zerstörung systemrelevanter Güter wie der Verfügbarkeit von Bargeld sehen können. Auch die Erforderlichkeit (kein milderes, gleich effektives Mittel) sollte gegeben sein, kein Überwiegen schutzwürdiger Interessen der Betroffenen im Zweifel ebenfalls.

Aufgrund lokaler oder nationaler Regelungen könnte es darüber hinaus Standorten eine Pflicht zur Videoüberwachung spezifischer Bereiche, geben, womit sich die Rechtsgrundlage dieser Überwachung wäre zusätzlich zum berechtigten Interesse der Bank aus eine rechtliche Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ergibt.

II.2. Transparenzanforderungen und Hinweisbeschilderung

Neben einer Rechtsgrundlage für die Verarbeitung verlangt Art. 5 I lit. a DSGVO darüber hinaus, dass die verarbeiteten Daten in einer für die Betroffenen nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen. Daraus sowie aus den Art 12 ff. DSGVO leitet etwa die Datenschutzkonferenz[3] eine Reihe von Pflichtinformationen ab, die an jeder Kamera angebracht werden müssen, da diese Informationen jeder Person zugänglich gemacht werden müssen, die potentiell gefilmt wird.

Diese sind:

  • Umstand der Beobachtung – Piktogramm, Kamerasymbol.
  • Identität des für die Videoüberwachung Verantwortlichen – Name einschl. Kontaktdaten (Art. 13 Abs. 1 lit. a DS-GVO).
  • Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten – soweit benannt, dann aber zwingend (Art. 13 Abs. 1 lit. b DS-GVO).
  • Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage in Schlagworten (Art. 13 Abs. 1 lit. c DS-GVO).
  • Angabe des berechtigten Interesses – soweit die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO beruht (Art. 13 Abs. 1 lit. d DS-GVO).
  • Dauer der Speicherung (Art. 13 Abs. 2 lit. a DSGVO).
  • Hinweis auf Zugang zu den weiteren Pflichtinformationen gem. Art. 13 Abs. 1 und 2 DS-GVO (wie Auskunftsrecht, Beschwerderecht, ggf. Empfänger der Daten).[4]

Diese Regelung gilt mangels spezialgesetzlicher Regelung auch für Banken und Bankautomaten, soweit diese denn Kameras installiert haben. Somit müssen die hier aufgeführten Informationen auch an Bankautomaten für jede*n ersichtlich verfügbar sein.

I Fazit

Die Kameraüberwachung bei Bankautomaten dürfe in den Meisten Fällen auf eine solide Rechtsgrundlage gestützt sein. Eine Kennzeichnungspflichtig, wie sie Datenschutzkonferenz detailliert beschreibt, gibt ebenso für sie – auch wenn in der Praxis davon wenig zu sehen ist.

[1] Siehe exemplarisch https://www.westfalen-blatt.de/owl/kreis-guetersloh/guetersloh/kamera-fotografiert-kartendieb-1862993.

[2] Siehe etwa BverwG, Urteil vom 27.3.2019 – 6 C 2.18 (OVG Berlin-Brandenburg, VG Potsdam).

[3] https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/kp/dsk_kpnr_15.pdf.

[4] Quelle: ebenda.