Die Verordnung ist am 13. Juni 2024 beschlossen worden und tritt morgen am 01.08.2024 in Kraft. Die Geltungszeitpunkte variieren: Kapitel I und II gelten ab dem 2. Februar 2025, Kapitel III Abschnitt 4, Kapitel V, Kapitel VII und Kapitel XII sowie Artikel 78 gelten ab dem 2. August 2025, und Artikel 6 Absatz 1 sowie die entsprechenden Pflichten gelten ab dem 2. August 2027

Anwendungsbereich:

Die Verordnung gilt für:

  • Anbieter von KI-Systemen, die diese in der EU in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, unabhängig davon, ob diese Anbieter in der EU oder in einem Drittland niedergelassen sind.
  • Betreiber von KI-Systemen mit Sitz in der EU oder die sich in der EU befinden.
  • Anbieter und Betreiber von KI-Systemen mit Sitz in einem Drittland, wenn die vom KI-System erzeugte Ausgabe in der EU verwendet wird.
  • Einführer und Händler von KI-Systemen.
  • Produkthersteller, die KI-Systeme zusammen mit ihrem Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen.
  • Bevollmächtigte von Anbietern, die nicht in der EU niedergelassen sind.
  • Betroffene Personen, die sich in der EU befinden

Gilt die VO auch für Unternehmen wie z.B. Nutzer von ChatGPT?

 Die Verordnung gilt auch für Unternehmen, die KI-Systeme verwenden, die in der EU in Verkehr gebracht oder betrieben werden. Das schließt Unternehmen ein, die Dienste wie ChatGPT nutzen, sofern diese KI-Systeme in der EU bereitgestellt oder genutzt werden. Dies ist relevant, da die Ausgabe des KI-Systems in der EU verwendet wird, unabhängig davon, wo der Anbieter ansässig ist【55:4†source】.

Weitere wichtige Punkte in der Verordnung:

  • Verbot bestimmter KI-Praktiken: Einige KI-Praktiken, die als inakzeptabel angesehen werden, sind verboten, um Missbrauch und Schaden zu verhindern. Diese werden in unserem nächsten Artikel erwähnt und genauer betrachtet. 
  • Förderung von Innovationen: Besondere Maßnahmen zur Förderung von Innovationen und zur Unterstützung von kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU), einschließlich Start-ups, sind enthalten.
  • Zusammenarbeit mit internationalen Partnern:  Die Verordnung regelt auch die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen im Bereich der Strafverfolgung und justiziellen Zusammenarbeit, sofern angemessene Garantien zum Schutz der Privatsphäre und Grundrechte bestehen
  • Hochrisiko-KIs und die Folgen der Nutzung: Auch hier werden wir in einem gesonderten Artikel auf die Frage eingehen, was Hochrisiko-KIs nach der KI-VO sind und wie diese angewendet werden können. 

Konsequenzen für betroffene Unternehmen:

  • Unternehmen, die in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, müssen sicherstellen, dass sie die festgelegten Anforderungen erfüllen. Dazu gehören:
  • Transparenzpflichten: Unternehmen müssen offenlegen, wie ihre KI-Systeme funktionieren, und sicherstellen, dass diese nachvollziehbar sind.
  • Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme: Es gibt besondere Anforderungen für Systeme, die als Hochrisiko eingestuft werden. Diese umfassen Sicherheitsprüfungen, Risikoabschätzungen und die Einhaltung bestimmter technischer Standards.
  • Marktüberwachung und Durchsetzung: Unternehmen müssen damit rechnen, dass ihre Systeme und die Einhaltung der Verordnung überwacht werden. 
  • Verstöße können zu Sanktionen führen, die in der Verordnung festgelegt sind. Sie sind vergleichbar mit denen in der DSGVO oder die KI-VO verweist sogar auf das Regime der Art. 82 ff. DSGVO.