mit der Frage, wie lange eine Restschuldbefreiung durch eine Wirtschaftsauskunftei gespeichert werden dürfen, mussten sich in den letzten Monaten mehrere Gerichte beschäftigen (OLG Hamburg, Urteil vom 6.10.2022 – 6 U 6/22, OLG Koblenz, Urteil vom 29.9.2022 – 12 U 450/22, OLG Frankfurt/M., Urteil vom 27.9.2022 – 7 U 16/22)

 

Speicherdauer angelehnt an InsBekV?

Kern der Frage ist vor allem, ob sich die Speicherdauer nach der gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 1 InsBekV (6 Monate) richtet. Das BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) enthielt in seiner alten Fassung, in § 35 Abs. 2 eine ausdrückliche Löschfrist von 3-4 Jahren. Diese Regelung fehlt nun in der DSGVO.

Eine Verkürzung der Löschfrist auf ein Jahr wurde im Gesetzgebungsverfahren erwogen (s. ErwG 39 DSGVO). Diese Frist hat sich aber nicht durchgesetzt. Vor dem Hintergrund der alten Regelung und dem Fehlen einer Neuregelung, sahen die Gerichte keinen Ansatzpunkt, dass die InsBekV (Insolvenzbekanntmachungsverordnung) eine andere Regel normieren solle, die in das Datenschutzrecht durchschlage.

Speicherdauer von 3 Jahren zulässig?

In einem ebenfalls Anfang des Jahres ergangene Urteil hat das Landgericht Karlsruhe die Speicherungsdauer von drei Jahren für eine Auskunftei als zulässig anerkannt (LG Karlsruhe, Urteil vom 2.2.2022 – 3 O 116/21). Hierbei hat es ausgeführt, dass „(.) Sinn und Zweck der Restschuldbefreiung nicht sei, dass der Schuldner wieder uneingeschränkt am Leben teilnehmen kann, als ob es das Insolvenzverfahren gar nicht gegeben hätte. (..) Für potenzielle Geschäftspartner des Schuldners ist es iRd Bonitätsprüfung unerlässlich zu erfahren, ob bei dem Schuldner die Gefahr besteht, wieder insolvent zu werden. Für die Einschätzung dieser Gefahr kann die Erteilung der Restschuldbefreiung ein nicht unerhebliches Indiz sein

Im Endeffekt bleibt es somit bei einer Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) aus der eine angemessene Löschfrist hervorgeht. Diese muss die Auskunftei im Einzelfall bestimmen.