Das Arbeitsgericht Oldenburg hat in seiner Entscheidung vom 9. Februar (ArbG Oldenburg, Urt. v. 09.02.2023 – Az.: 3 Ca 150/21) einem Arbeitnehmer die Summe von 10.000 € Schadensersatz für eine verspätete datenschutzrechtliche Auskunft des Arbeitgebers zu gesprochen. Der Arbeitgeber war seiner Auskunftspflicht zwei Jahre nicht nachgekommen. Der Kläger machte darauf für jeden Monat, in dem der Auskunftsanspruch nicht erfüllt wurde, 500 € geltend.

Das Arbeitsgericht Zug zur Begründung seines Urteils die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 05.05.2022 – 2 AZR 363/21) heran. Arbeitsgericht festgestellt, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO einen Präventions- und Abschreckungscharakter habe, der einen allgemeinen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO auslösen könne (BAG, Urt. v. 05.05.2022 – 2 AZR 363/21 Rn. 23).

Das BAG stellte für seinen konkreten Fall fest, dass die Entschädigungssumme von 1000 € diesem Charakter gerecht würden. Das ArbG Oldenburg sah in dem vorliegenden Fall einen viel einschneidenderen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als gegeben an.

Im Hintergrund schwingt auch hier die Frage mit, ob die tatsächliche Schadenshöhe kausal vom Kläger nachzuweisen ist. Hier wird der europäische Gerichtshof mit einer Vorlage angefragt. Arbeitsgericht gehen in seinem Urteil davon aus, dass eine nähere Darlegung des Schadens nicht notwendig sei.

Fazit

Die Höhe des Schadensersatzes für einen Auskunftsanspruch liegt im Arbeitsrecht regelmäßig höher als im Zivilrecht. Dennoch erstaunt die absolute Höhe (10.000 €) sehr. Meinungen in der Literatur gehen von einem Ausreißer aus. Jeden Fall muss die endgültige Rechtslage in Bezug auf den Schadensnachweis vom europäischen Gerichtshof geklärt werden, bevor man hier zu weiteren Schlüssen kommen kann. Wichtig gerade der Arbeitnehmerdatenschutz für Unternehmen ist.