die Weitergabe von Daten und die Zustimmung in diese Weitergabe beschäftigt viele Betreiber von Webseiten. Das OLG Wien musste sich in den hier besprochenen Verfahren (OLG Wien, Beschluss vom 24.11.2022 – 2 R 48/20y (LG Korneuburg)) mit der Frage beschäftigen, ob eine wirksame Einwilligung in die Datenweitergabe vorliegt, oder nicht.
Bedeutung der Urteile aus Österreich
Der Leser mag sich vielleicht wundern, warum wir so viele Urteile aus dem österreichischen Raum besprechen. Hier die Erläuterung: Da die Datenschutz-Grundverordnung eine europäische Verordnung ist und als europäische Verordnung in Deutschland, wie allen europäischen Staaten, unmittelbar (als Gesetz) gilt, sind Auslegungen der Datenschutz-Grundverordnung gerade im deutschsprachigen Raum interessant und sollten Beachtung finden. Anders ausgedrückt: Die Auslegung österreichischer Gerichte kann, solange sie sich auf die DSGVO bezieht, auf auf die deutsche Rechtsprechung wirken.
Weitergabe der Daten auf einem Reiseportal
Das Urteil des OLG Wien ist sehr gut nachzuvollziehen: Auf einem Reiseportal musste der Nutzer seine Zustimmung in die Weitergabe seiner Daten an Dritte erteilen. Dabei wurden dem Nutzer nur folgende Information in Bezug auf die Frage, an wen die Daten weitergegeben werden, zur Verfügung gestellt:
„vertrauenswürdige GDS(Global Distribution System)-Agenten, über die Sie ihren R.-Flug buchen“, „PartnerAirlines, die nötig sind, um die Dienstleistungen, die Sie angefordert haben, bereitzustellen“, „vertrauenswürdige Dienstleister, derer wir uns bedienen, um unsere Geschäftstätigkeit ausführen zu können“ oder „unsere vertrauenswürdigen Dritten für Zusatzleistungen“ weitergegeben werden dürfen. Wiederum ergibt sich nicht, welchen konkreten Dritten welche konkreten Daten weitergegeben werden. Auch der Hinweis auf „andere Unternehmen der R.-Gruppe“ ist bei einem international tätigen Konzern, in dem sich die Zugehörigkeit verschiedener Unternehmen häufig ändern kann, keineswegs ausreichend (vgl. 7 Ob 170/98w; 2 Ob 1/09z).“
Das OLG Wien hat diese Klausel als intransparent verworfen. Dem Nutzer geht aus dieser Klausel nicht klar hervor, an wen welche Daten, zu welchem Zweck übermittelt werden würden. Diese Voraussetzungen sein für eine informierte Einwilligung jedoch notwendig (s. Art. 13 Abs. 1 DSGVO).
Fazit
Dieser Rechtsmeinung ist vollumfänglich zuzustimmen. Auch hier muss darauf hingewiesen werden, dass die Weitergabe von personenbezogenen Daten in Bezug auf die Information rechtlich genau zu prüfen ist. Verstöße können dazu führen, dass Einwilligungen unwirksam sind und somit Schadensersatz gemäß Art. 83 ausgelöst wird.
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