KI-Training mit Social-Media-Daten (Urteil des OLG Köln)

Am 23. Mai 2025 entschied das OLG Köln in einem viel beachteten Verfahren über die Zulässigkeit der Nutzung öffentlich geteilter Nutzerdaten von Facebook und Instagram zum Training von Künstlicher Intelligenz (KI). Die Entscheidung ist rechtskräftig und hat weitreichende Bedeutung für die Zukunft von KI-Entwicklung und Datenschutz in Europa.

 

1. Der Fall: Meta vs. Verbraucherzentrale NRW

Die Verbraucherzentrale NRW wollte per einstweiliger Verfügung verhindern, dass Meta Platforms Ireland Ltd. öffentlich geteilte Beiträge volljähriger Nutzer*innen für das Training ihrer KI „Meta AI“ verwendet. Meta hatte angekündigt, ab dem 27. Mai 2025 mit dem Training zu beginnen – unter anderem mit Profilbildern, Kommentaren, Bewertungen und anderen öffentlich sichtbaren Inhalten.

 

2. Die Entscheidung

Das Gericht stellte klar: Die Einbringung von de-identifizierten Daten aus Facebook und Instagram in einen gemeinsamen Trainingsdatensatz stellt keine „Zusammenführung“ im Sinne des Art. 5 Abs. 2 DMA dar. Es fehle an einer gezielten Verknüpfung von Daten derselben Person aus verschiedenen Plattformen.

 

3. Datenschutzrechtlich zulässig – unter Bedingungen

Das OLG Köln prüfte die Datenverarbeitung anhand des Drei-Stufen-Tests des EuGH zu Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO:
  • Berechtigtes Interesse: Meta verfolgt ein legitimes wirtschaftliches Interesse an der Weiterentwicklung seiner KI.
  • Erforderlichkeit: Die Verarbeitung ist notwendig, um die KI regional anzupassen und funktional zu verbessern.

Interessenabwägung: Die Interessen der Nutzer*innen überwiegen nicht, da nur öffentlich geteilte Daten verwendet werden und ein Widerspruchsrecht besteht.

 

4. Sensible Daten (Art. 9 DSGVO)

Auch die Frage nach der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten wurde behandelt. Das Gericht entschied, dass Art. 9 Abs. 1 DSGVO nicht greift, wenn die betroffene Person die Daten selbst öffentlich gemacht hat. Für fremde Daten, die nicht von der Person selbst stammen, gilt: Ein Verarbeitungsverbot besteht nur, wenn ein Antrag auf Herausnahme (aus den Trainingsdaten) gestellt wird.

 

5. Schutzmaßnahmen und Nutzerrechte

Meta hat laut Gericht glaubhaft gemacht, dass umfangreiche Schutzmaßnahmen umgesetzt wurden:
  • Deidentifizierung: Entfernung identifizierbarer Merkmale wie Namen, Adressen, IPs.
  • Technische Sicherheitsmaßnahmen: Schutz vor unberechtigtem Zugriff.

Opt-out-Möglichkeiten: Nutzer*innen können der Datenverarbeitung widersprechen oder ihre Beiträge privat stellen.

 

6. Bedeutung für die Praxis

Das Urteil zeigt, wie Datenschutz und Innovation miteinander vereinbar sein können. Es bietet Unternehmen Orientierung, wie KI-Training rechtssicher gestaltet werden kann – etwa durch Transparenz, Widerspruchsrechte und technische Schutzmaßnahmen. Gleichzeitig betont es die Bedeutung der Nutzerautonomie und des Minderjährigenschutzes.


Fazit: Ein Balanceakt mit Signalwirkung

Das OLG Köln hat eine differenzierte und praxisnahe Entscheidung getroffen, die sowohl den Anforderungen der DSGVO als auch den Zielen der KI-Verordnung gerecht wird. Bis zu einer möglichen Entscheidung des EuGH bleibt das Urteil ein wichtiger Referenzpunkt für die rechtliche Bewertung von KI-Trainings mit Nutzerdaten.