Am 13. November 2025 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein wegweisendes Urteil gefällt, das für alle Unternehmen, die Newsletter versenden, von großer Bedeutung ist. Im Kern ging es um die Frage, ob ein Online-Medium E-Mail-Adressen seiner Nutzer für den Versand von Newslettern ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung verwenden darf – und unter welchen Voraussetzungen dies zulässig ist.

Der Hintergrund des Falls

Die rumänische Plattform avocatnet.ro, betrieben von Inteligo Media, informiert die breite Öffentlichkeit über tägliche Gesetzesänderungen. Nutzer konnten ein kostenloses Konto anlegen, um Zugriff auf zusätzliche Artikel zu erhalten und einen täglichen Newsletter namens „Personal Update“ zu empfangen. Gleichzeitig bestand die Möglichkeit, ein kostenpflichtiges Premium-Abonnement abzuschließen.
Die rumänische Datenschutzbehörde ANSPDCP verhängte eine Geldbuße gegen Inteligo Media, weil angeblich keine wirksame Einwilligung für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorlag. Das Unternehmen argumentierte, der Newsletter sei überwiegend redaktionell und keine „kommerzielle Kommunikation“. Der Fall landete schließlich beim EuGH.

Die Kernfragen

Das vorlegende Gericht wollte wissen:
  1. Gilt die Übermittlung eines Newsletters als „Direktwerbung“ im Sinne von Art. 13 der Richtlinie 2002/58/EG?
  2. Reicht es aus, dass die E-Mail-Adresse im Rahmen der Einrichtung eines kostenlosen Kontos erhoben wurde?
  3. Müssen zusätzlich die Voraussetzungen der DSGVO (Art. 6 Abs. 1) erfüllt sein?

Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH hat klargestellt:
  • Newsletter als Direktwerbung: Auch wenn ein Newsletter redaktionelle Inhalte enthält, verfolgt er ein kommerzielles Ziel, wenn er den Nutzer dazu bewegen soll, kostenpflichtige Inhalte zu abonnieren. Damit fällt er unter „Direktwerbung“.
  • „Im Zusammenhang mit dem Verkauf“: Die Einrichtung eines kostenlosen Kontos genügt, wenn damit eine vertragliche Beziehung entsteht, die mittelbar auf den Verkauf kostenpflichtiger Leistungen abzielt. Die Kosten für den kostenlosen Service sind in den Preis des Premium-Angebots einkalkuliert
  • Keine zusätzliche DSGVO-Prüfung: Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58 ist eine spezielle Regelung. Deshalb müssen die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der DSGVO (Art. 6 Abs. 1) nicht zusätzlich erfüllt werden.

Zur Erklärung:

Die Richtlinie 2002/58/EG (auch „ePrivacy-Richtlinie“) enthält für elektronische Kommunikation eine Spezialregelung. Art. 13 Abs. 2 erlaubt den Versand von Werbung per E-Mail ohne vorherige Einwilligung, wenn:

  • die Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung erhoben wurde,
  • die Werbung sich auf ähnliche Produkte oder Dienstleistungen bezieht,
  • der Empfänger klar und einfach widersprechen kann.
Das bedeutet: Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, reicht das aus. Es ist keine zusätzliche Prüfung nach Art. 6 DSGVO nötig, weil die ePrivacy-Richtlinie hier als „lex specialis“ gilt – also als speziellere Regel, die die allgemeine DSGVO verdrängt.
Kurz gesagt: Für Newsletter-Werbung unter diesen Voraussetzungen ist die Rechtsgrundlage direkt Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie, nicht Art. 6 DSGVO.

Praktische Konsequenzen für Unternehmen

  • Opt-out statt Opt-in: Wenn die E-Mail-Adresse im Rahmen einer bestehenden Kundenbeziehung erhoben wurde, darf sie für Werbung für ähnliche Produkte genutzt werden – vorausgesetzt, der Kunde wird klar über sein Widerspruchsrecht informiert und kann jederzeit kostenlos abbestellen.
  • Transparenz ist Pflicht: Bereits bei der Datenerhebung muss deutlich gemacht werden, dass die Adresse für Werbezwecke genutzt wird.
  • Grenzen beachten: Die Werbung darf sich nur auf ähnliche Produkte oder Dienstleistungen beziehen. Außerdem sind irreführende Absenderangaben oder fehlende Abmeldemöglichkeiten verboten.

Fazit

Das Urteil stärkt die Position von Unternehmen, die auf Newsletter-Marketing setzen, und schafft Rechtssicherheit: Eine vorherige ausdrückliche Einwilligung ist nicht zwingend erforderlich, wenn die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie erfüllt sind. Gleichzeitig bleibt der Schutz der Privatsphäre gewahrt, da Nutzer jederzeit widersprechen können.