Das Landgericht Gießen musste sich in seiner Entscheidung (LG Gießen, Urteil vom 3.11.2022 – 5 O 195/22) mit dem Sachverhalt auseinandersetzen, ob ein Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO in Verbindung schaden nach Art. 82 Abs. 1 der DSGVO auslösen könnte.
Schadensersatz in der DSGVO
Es gibt hier schon vielfältige Entscheidungen in dieser Art, so dass nur auf einige Grundsätze hingewiesen werden soll: Zum einen muss der eingetretenen Schaden nachgewiesen werden. Eine Erheblichkeit Schwelle des Schadens gibt es aber nicht. Auch Bagatellschäden können ausgleichspflichtig sein.
Scraping von Webseiten
Im dem vorliegenden Fall geht es um das so genannte Scraping (also das auslesen von Informationen von einer Webseite). Der Beklagte hatte automatisiert diskrete Datensätze von über 500 Millionen nutzen erstellt und diese frei zum Download bereitgestellt. Hierbei wurden Adressdaten ihm und Telefonnummern gespeichert.
Der Kläger berief sich nun darauf, dass durch den Vorgang (der datenschutzrechtlich eindeutig einen Verstoß darstellt!), ein Kontrollverlust seiner Daten eingetreten sei. Dieser Kontrollverlust führe zu Unwohlsein und Sorge, dass was als immaterieller Schaden Ausgleich wichtig sein könnte.
Entscheidung
Das Gericht befand, neben einigen formalen Rügen (beispielsweise nicht erscheinen des Klägers, standardisierte Klageschriften), dass im vorliegenden Fall Schadensersatz zu zahlen sei. Zum einen seien die Adress-Informationen sowieso öffentlich zugänglich. In Bezug auf die Mobilfunknummer habe der Kläger diese freiwillig in einem Potal angegeben und somit auf die Schutzwürdigkeit verzichtet.
Fazit
Das Urteil würdigt in keiner Weise, dass die unberechtigte massenhafte Erhebung von Daten, ein Problem darstellt. Die Schutzwürdigkeit der Daten kann sich nur aus dem Kontext der Datenerhebung geben. Auch einfacher Adressinformationen werden, wenn sie millionenfach zusammen gepackt werden, zu einem Verbrauchs gut, welches gehandelt werden kann. Die Kontrolle über diese Datenpakete kann der Betroffene nicht mehr ausüben.
Aufgrund der vielen Hinweise in der Urteilsbegründung muss davon ausgegangen werden, dass das Verhalten des Klägers (Nicht-Erscheinen) zu diesem Urteil beigetragen hat. In der Sache wäre das Feststellen, der Schutzwürdigkeit seiner Daten in jedem Fall begrüßenswert.
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