Die Einwilligung in Datenschutz recht steht schon seit längerem im Fokus vieler Entscheidungen. Dennoch scheint sie immer noch nicht vollkommen als Instrument beim „Endverbraucher“ angekommen zu sein. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 11.11.2020 (EuGH, Urteil vom 11.11.2020 – C-61/19 – Orange România/ANSPDCP) die geltenden Regeln erneut bestätigt und weiter konkretisiert.
In dieser Entscheidung weist der EU noch einmal darauf hin, dass eine Einwilligung nur in voller Kenntnis der Sachlage möglich ist. Eine Einwilligung bedarf immer einer klaren und einfachen Sprache. Eine Vorauswahl von Kästchen, die sich auf diese Klauseln beziehen, ist nie geeignet um eine datenschutzrechtlich korrekte Einwilligung einzuholen.
Vorraussetzungen für eine wirksame Einwilligung
Der Europäische Gerichtshof stellt erneut klar, dass nach Erwägungsgrund 32 der DSGVO eine Einwilligung durch Stillschweigen, bereits angekreuzten Kästchen oder Untätigkeit nicht möglich sei. Bei einem solchen Verhalten kann nicht herausgefunden werden, ob beispielsweise der Nutzer eine Website tatsächlich in die Verarbeitung eingewilligt habe.
Aus dem Erfordernis, dass der betroffene seiner Einwilligung lediglich in Kenntnis der Sachlage geben könne, also informiert sein muss, folgert der EuGH, dass der Verantwortliche alle Informationen und alle Umstände, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung stehen, in verständlicher und leicht zugänglicher Form („in klarer und einfacher Sprache“) vorhalten muss.
Im vorliegenden Fall kam erschwerend hinzu, dass die Beklagte für den Fall einer Nicht-Einwilligung eine schriftliche Erklärung verlangte. Es kann von einem Betroffenen allerdings nicht verlangt werden, dass die Entscheidung zur Weigerung aktiv bekundet werden muss.
Erkenntnisse für die Praxis
Für die Praxis ergibt sich aus dieser Entscheidung weitere Klarheit. Jedes vorangekreuzte Kästchen muss sauber und penibel auf seine Zulässigkeit überprüft werden. Im schlimmsten Fall steht hier die Rechtmäßigkeit der Einwilligung auf dem Spiel. Koppelungen sind nur in speziellen Fällen und in engen Grenzen möglich. Eine zusätzliche Erklärung warum die Einwilligung nicht gegeben wurde, kann von einem Betroffenen keineswegs verlangt werden.
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