Die größte norwegische Fitnessstudio Kette hat nach Erlass der Datenschutzbehörde ein Bußgeld von 900.000 € zahlen müssen (LINK zum Beschluss). Grund für das Bußgeld waren zahlreiche Verstöße gegen die DSGVO vor allem im Bereich der Fitness- und Trainingsanalysen.
Keine Einwilligung durch AGB-Klausel
Im wesentlichen wurden zwei Kernpunkte bemängelt. Zum einen soll die Fitnessgruppe personenbezogene Daten innerhalb der Unternehmensgruppe ohne Einwilligung der Betroffenen weitergegeben haben. Weiterhin wurde die Einwilligung in die Speicherung von Trainingsverläufen über eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bemängelt.
Die Datenschutzbehörde (Datatilsynet) entschied, dass eine solche Einwilligung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht dem Grundsatz der Ausdrücklichkeit, Freiwilligkeit und Transparenzgebot der DSGVO entsprechen würde. Daher konnte auch der später eingebrachte Einwand der Fitnessstudio-Kette, dass es sich um eine Verarbeitung zur Erfüllung eines vertraglichen Zwecks handle, nicht beachtet werden. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann von der Fitnessstudio Kette durch Rechtsmittel angegriffen werden.
Probleme bei Trainingsdaten-Analysen
Eine solche Entscheidung ist auch in Deutschland durchaus denkbar. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung sensibler personenbezogene Daten muss im Einzelfall geprüft werden. Weiterhin sind Auskunfts und Informationspflichten zu beachten. Einfache Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen werden ein ebenso großes datenschutzrechtliches Problem darstellen, wie dies von der norwegischen Datenschutzbehörde moniert wurde.
Häufig sind auch die Computersysteme nicht in der Lage, eine schnelle Löschung von Daten vorzunehmen. Dies könnte ebenfalls ein Einfallstor für einen datenschutzrechtlichen Verstoß sein. Der Dreiklang „Information – Einwilligung – Löschung“ ist bei der Masse an sensiblen Daten in diesem Bereich besonders zu beachten.
Als Datenschutzbeauftragter für mehrere Fittness-Studios kennen wir uns aus und helfen Ihnen gerne!
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