LAG Hamm spricht 15.000 Euro Entschädigung zu
Sachverhalt
Ein Produktionsmitarbeiter klagte gegen seinen Arbeitgeber, der ihn über 22 Monate nahezu durchgehend per Videoüberwachung am Arbeitsplatz kontrollierte. Insgesamt waren 34 Kameras in der Betriebshalle und den Büroräumen installiert, die in HD-Qualitätaufzeichneten und deren Daten bis zu 48 Stunden gespeichert wurden. Die Überwachung war offen, aber umfassend – selbst Wege zu Pausenräumen und WCs konnten nachvollzogen werden. Trotz Widerspruch des Arbeitnehmers und eines Vergleichs zur Auskunftserteilung setzte der Arbeitgeber die Überwachung fort.
Rechtsfragen
- Ist eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz nach DSGVO und BDSG zulässig?
- Wann besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts?
- Welche Anforderungen gelten für die Verhältnismäßigkeit einer Überwachungsmaßnahme?
Entscheidungsgründe
Das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm) bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und sprach dem Kläger eine Entschädigung von 15.000 Euro zu. Die Kernaussagen:
- Rechtswidrigkeit der Überwachung:
Die Videoüberwachung verstieß gegen die DSGVO und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).- Keine wirksame Einwilligung nach Art. 6 DSGVO.
- Sicherheitsargumente (Diebstahl, Arbeitssicherheit, Maschinenausfälle) rechtfertigten die Maßnahme nicht – sie war unverhältnismäßig.
- Schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung:
Die Überwachung war intensiv und langandauernd. Der Kläger hatte keine Rückzugsmöglichkeit. Die Möglichkeit der Live-Auswertung verstärkte den Anpassungsdruck. - Schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers:
Trotz Hinweis auf die Unzulässigkeit wurde die Überwachung fortgeführt.
Fazit und Praxisrelevanz
Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit von Videoüberwachung am Arbeitsplatz. Arbeitgeber sollten:
- Vor Einführung einer Videoüberwachung datenschutzrechtliche Beratung einholen.
- Verhältnismäßigkeit prüfen: Gibt es mildere Mittel wie Zugangskontrollen oder zeitlich/räumlich begrenzte Überwachung?
- Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beachten.
- Risiken bedenken: Neben Schadensersatz drohen Bußgelder und mögliche Beweisverwertungsverbote in Prozessen.
Merksatz: Dauerhafte Überwachung ohne konkrete Rechtfertigung ist ein klarer Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht – und kann teuer werden
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