OLG Köln: Schadensersatz bei verspäteter Datenschutz-Auskunft
Das OLG Köln hat in einer jüngst vergangenen Entscheidung (Urteil vom 14.7.2022 – 15 U 137/21 (LG Bonn)) einen Schadensersatz bejaht, der aufgrund einer verspäteten Auskunft (Auskunftsverlangen gemäß Art. 15 DSGVO) ergangen ist.
Im vorliegenden Fall war ein Unternehmen einem Auskunftsanspruch erst nach der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat (Art. 15 Abs. 1 DSGVO) nachgekommen. Der Kläger machte geltend, dass ihm durch die verspätete Daten Auskunft psychischer Stress entstanden sei, da er nicht wusste ob Ansprüche aus einem Verkehrsunfall bestanden oder nicht.
Entscheidung des OLG
Das OLG folgte der Argumentation des Klägers, in dem es wie bereits andere Gerichte, den Rahmen des Art. 82 DSG VO (Schadensersatz) weit auslegt. Hier reiche schon aus, wenn der Kläger geltend macht, dass ein drohender Datenverlust, ein Kontrollverlust über die Daten oder ein Einfluss auf eine wirtschaftliche Position nachgewiesen wird. Der Senat hielt eine Entschädigung in Höhe von 500 € für angemessen.
Folgen und Fazit
Unternehmen ist in jedem Fall zu raten bei Auskunftsansprüchen die in Art. 15 DSGVO normierte Monatsfrist einzuhalten. In gesonderten Fällen kann eine Fristverlängerung beantragt werden. Hierzu sollte der Datenschutzbeauftragte im Vorfeld konsultiert werden.Die Rechtsprechung in Bezug auf die Auskunftsverlangen ist inzwischen weit gefächert und von Gerichts-Bezirk zu Gerichts-Bezirk diffizil. Weiterhin gibt es große Unterschiede zwischen zivil- und arbeitsrechtlichen Verfahren. Hier sollte in jedem Fall eine datenschutzrechtliche Beratung eingeholt werden bevor einem solchen Verlangen nachgekommen wird.
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