Das OLG Schleswig hat in seinem Urteil vom 2.7.2021 (Az, 17U15/21) eine bemerkenswerte Einschränkung der Speicherungsdauer für Auskunfteien vorgenommen. Geklagt hatte ein Selbstständiger, der nach dem Scheitern seines Geschäfts und der Eröffnung des Insolvenzverfahren über sein Privatvermögen die Löschung der Restschuldbefreiung aus dem Datenbanksystem der Auskunftei begehrte.

Begründung des OLG

Das OLG gab, anders als die Vorinstanz, der Klage statt. Die Speicherung habe sich nach den Gesichtspunkten des § 3 InsoBV zu richten. Somit sei eine Speicherung über 6 Monate nach Rechtskraft der Restschuldbefreiung nicht möglich. Ebenso steht dem Kläger der Weg einer Unterlassung gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog offen.

Das Gericht verneinte eine Anwednugn von Art. 6 Abs. 1 lit. 3 DSGVO (öffentliche Gewalt) afurgund der fehlenden Übertragun einer Übertragung an die (private) Auskunftei. Die Prüfung selbst müsse den Grundsötzen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO und somit einer Interessenabwägung („berechtigtes Interesse“) standhalten. In diese Abwägung nahm das Gericht die Gesichtspunkte des § 3 InsoBV mit auf.

Bewertung

Das Urteil erscheint zunächst ungewöhnlich, da keine autonome Auslegung des Begriffs des „berechtigten Interesses“, sondern ein Rückgriff auf deutsches Recht (InsO) geschieht (Leibold, ZD 10/2021, VI).  Andererseits kann die Auslegung des weiten Begriffs des „berechtigten Interesses“ nicht durch ein reines Auslegungsverständnis eingeschränkt werden. Die rechtlichen Gesichtspunkte der InsO und die hier bestehenden Grundsätze können ebenso unproblematisch dem europäischen Recht („Recht auf Vergessenwerden“ EuGH Urt. v. 13.05.2014, Az. C-131/12, „Google Spain“) entnommen werden.

Der Kläger macht zu Recht geltend, dass die Speicherung der Restschuldbefreiung seine Teilhabe am Wirtschaftsleben sperrt. Er kann keine Darlehen aufnehmen oder kann keinen Handyvertrag abschließen. Die InsO gibt dem Schuldner ein Instrument an die Hand, das genau das Gegenteil bezweckt: Die geordnete Insolvenz und Teilhabe am Wirtschaftsleben nach ebendieser. Ein Rückschluss auf zukünftiges Verhalten kann nicht gewollt sein. Man soll gerade nicht als „Pleitier“ gebrandmarkt werden.

Fazit

Das Urteil ist mutig und geht in eine aus meiner Sicht richtige Richtung: Die wirklich umfassende Anwendung der DSGVO auch für die in der Rechtsrealität bestehenden Instrumente. Rein dogmatisch kann die Kritik sicherlich nachvollzogen werden. Daher hat das OLG die Revision zum BGH zugelassen.