Nachdem das Landesjustizprüfungsamt NRW etwa 70€ von einem Examenskandidaten der zweiten juristischen Prüfung für die Bereitstellung von Kopien seiner korrigierten Klausuren inkl. Gutachten haben wollte, hat dieser wegen seines Auskunftsanspruchs dagegen geklagt und sowohl vor dem VG als auch dem OVG recht bekommen[1].

Höchste Zeit also, dass wir uns dem genauer widmen: Warum hat er Recht bekommen und was steckt dahinter?

I Worum geht es?

Das VG sowie das OVG gaben dem Studenten Recht, dass ihm nicht nur ein (prüfungsrechtlicher) Anspruch auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen und postalischer Übersendung von Kopien, sondern auch ein datenschutzrechtlicher Anspruch auf kostenlose Übersendung der Kopien aus Art. 15 III DSGVO hat.

II Was steckt dahinter?

Art. 15 DSGVO regelt das generell das Auskunftsrecht einer betroffenen Person. Absatz 1 und 2 regeln den Inhalt des Auskunftsanspruch, zu erfahren, welche Daten ein verantwortlicher von einer betroffenen Person verarbeitet (hat), Absatz 3 und 4 befassen sich mit dem Recht auf (kostenlose) Kopien dieser Daten[2].

II.1. Beispiele für Nützlichkeit des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO

Wie am eingangs erwähnten Fall deutlich wird, hat der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht nur einen Vorteil in Bezug eine mögliche Rechtsmäßigkeitskontrolle der Daten und die damit zusammenhängende und der Transparenz, sondern ganz konkrete geldwerte Vorteile.

So dürfte spätestens seit diesem Urteil das zur Verfügung stellen von korrigierten Klausurenkopien Usus werden.

Auch hat sich bei der Schufa seit Einführung des Auskunftsanspruchs die Notwendigkeit, für teures Geld eine Schufaauskunft für Vermieter zu kaufen, erübrigt, da man inzwischen die Daten wegen des Art. 15 DSGVO kostenfrei erhalten kann.

II.2. Keine Missbräuchliche Verwendung

Anträge auf Herausgabe von Kopien der Daten können seitens des Verantwortlichen abgelehnt oder nur gegen ein angemessenes Entgelt herausgegeben werden, wenn diese Anträge „offenkundig unbegründet“ oder „exzessiv“ (vgl. Art. 12 V DSGVO) erfolgten.

In der Praxis werden offenkundig unbegründete Auskunftsansprüche eher selten vorkommen[3], fraglich ist, was unter exzessiv zu verstehen ist. Zeitlich festgehalten werden kann, dass in der datenschutzrechtlichen Literatur die Auffassung vertreten wird, dass eine Anfrage maximal einmal im Quartal noch nicht als exzessiv gilt[4] und damit nicht verweigert/ gegen Entgelt erfordern darf.

Als inhaltlich exzessiv gelten auch solche Anträge, die in ihrem Umfang so weit gehen, dass sie etwa dazu dienen, in einem Rechtsstreit eine bessere Rechtsposition zu verschaffen und gerade nicht mehr dem Zweck der der Rechtsmäßigkeitskontrolle und der Transparenz unterfallen, mithin also missbräuchlich sind.[5]

 

Meines Erachtens fallen darunter jedoch keine solchen Fälle, in denen jedenfalls auch (neben dem praktischen Aspekt, kein Geld zahlen zu müssen) dieser Zweck der Rechtsmäßigkeitskontrolle und der Transparenz gleichermaßen erfüllt werden soll, wie im Eingangs erwähnten Fall des Jurastudenten.

 

III Fazit

Es zeigt sich hier wieder, dass Datenschutzrecht mehr ist als nur trockene Materie für interessierte Jurist*innen, es hat ganz im Gegenteil neben den wichtigen Zwecken des Datenschutzes (Schutz vor missbräuchlicher Datenverarbeitung, Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, Schutz des Persönlichkeitsrechts bei der Datenverarbeitung sowie Schutz der Privatsphäre) einen praktischen Nutzen, solange Art. 15 DSGVO nicht missbräuchlich genutzt wird.

 

[1] https://www.lto-karriere.de/jura-studium/stories/detail/ovg-nrw-16a158220-anspruch-auf-kostenlose-kopie-examensklausuren-jura-nrw-zweites-staatsexamen

[2] Welche Reichweite das Recht auf Kopie jedoch hat, ist umstritten. Für eine detaillierte Analyse der unterschiedlichen Ansätze siehe: Wybitul/Brams 2019, Welche Reichweite hat das Recht auf Auskunft und auf eine Kopie nach Art. 15 I DS-GVO? in NZA 2019, 672, S. 674 f.

[3] Paal 2021, DS-GVO Art. 15 Auskunftsrecht der betroffenen Person in Paal/Pauly, DS GVO BDSG 3. Auflage 2021, Rn. 9.

[4] Ebenda.

[5] Wybitul/Brams 2019, Welche Reichweite hat das Recht auf Auskunft und auf eine Kopie nach Art. 15 I DS-GVO? in NZA 2019, 672, S. 674.