Der ÖOGH (Oberste Gerichtshof in Österreich) hat in einer seiner jüngsten Entscheidungen (ÖOGH, Entscheidung vom 23.11.2022 – 7 Ob 112/22d ) entschieden, dass Art. 80 der DSGVO dahingehend auszulegen ist, dass auch Verbraucherschutzverbände Klagen in Bezug auf datenschutzrechtliche Verstöße einreichen können.

In dem betreffenden Fall wurde entschieden, dass auch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die datenschutzrechtliche Klauseln enthalten, einer datenschutzrechtlichen Kontrolle unterliegen. Diese Kontrolle kann auch von einem Verbraucherschutzverband gem. Art. 80 Abs. 2 der DSGVO durchgeführt werden.

Im Endeffekt bedeutet dies, dass auch allgemeine Geschäftsbedingungen, neben den Datenschutzhinweisen, einer genauen rechtlichen Betrachtung bedürfen. Sollten hier datenschutzrechtliche Gestaltungen vorgenommen werden, so sind diese rechtlich zu überprüfen.